Seit mehr als 700 Jahren gibt es im Bundesland Salzburg Notare. Hohe fachliche Kompetenz - erworben durch eine vieljährige Ausbildung - Vertrauenswürdigkeit, Verschwiegenheit und die Anwendung modernster Kommunikationstechniken prägen das heutige Berufsbild der Salzburger Notarinnen und Notare als moderne Rechtsdienstleister.
Obwohl Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar vom Staat unabhängig und keiner staatlichen Weisung unterworfen.
Der Notar vertritt nicht einseitig die Interessen eines Auftraggebers, sondern wirkt auf ausgewogene Rechts- und Vertragsverhältnisse hin.
Was der Notar in seinen öffentlichen Urkunden bestätigt, hat besondere Beweiskraft. Deshalb genießt er besonderes Vertrauen.
Der Notar und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit gegenüber Jedermann verpflichtet.
Wenn ein Notar Geld, Urkunden oder Dokumente als Treuhänder übernimmt, unterliegt er besonders strengen Richtlinien und bietet darüber hinaus weitgehenden Versicherungsschutz.
Die Verteilung der Notarsstellen ist gesetzlich geregelt. Damit sind die Notare überall da, wo Bedarf nach Rechtspflege und Beratung besteht.
Derzeit gibt es in Salzburg 35 Notariate, deren Verteilung gesetzlich geregelt ist. So ist garantiert, dass die Notarstellen flächendeckend und gleichmäßig verteilt sind.
Vor allem bei der Vererbung eines Familienunternehmens oder von Immobilien gibt es eine erhebliche Erleichterung: Das geltende Erbrecht sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für den Erben vor, eine Stundung des Pflichtteilsbetrages, den er an die Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, zu verlangen. Ab 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf bis zehn Jahren gestundet werden.
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Bisher war für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger, die auch dort versterben, das österreichische Erbrecht gültig. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung wird seit August 2015 nicht mehr an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angeknüpft, jetzt zählt der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person im Zeitpunkt ihres Todes. Lebt und verstirbt ein Österreicher beispielsweise in Bayern, gilt für seine Verlassenschaft grundsätzlich das deutsche Erbrecht. Das kann aber mit einem Testament geändert werden.
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